Die rechtliche Ebene
Wo diese Daten auf das Schweizer Recht treffen
Gesetze und Verordnungen werden nach den am 21. August 2026 geltenden konsolidierten deutschen Texten zitiert, Urteile nach den publizierten Entscheiden. Ein Kartenwert ist ein Beleg, keine Feststellung eines Rechtsverstosses. Eine rechtliche Schlussfolgerung braucht weiterhin die massgebende Norm, Bewilligung und Standorttatsachen.
Primärtexte: GSchG, GSchV. Rechts- und Vollzugsstand geprüft am 21.08.2026.
1Restwasser: die UntergrenzeArt. 31 Abs. 1 GSchG · SR 814.20
Wird einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnommen, so muss eine Mindestmenge im Bett verbleiben. Die Zahl folgt aus dem Q347, das Art. 4 Bst. h als denjenigen Abfluss definiert, der im Mittel über zehn Jahre an 347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und durch Stau, Entnahme oder Zuleitung nicht wesentlich beeinflusst ist.
Der Rechner wendet Art. 31 Abs. 1 auf den eingegebenen Wert an. Er bestimmt nicht die rechtlich angemessene Restwassermenge. Laut BAFU müssen modellierte Q347-Werte in der Regel lokal gemessen werden; der Kanton muss zudem Art. 31 Abs. 2 und Art. 32–33 anwenden. Siehe die Q347-Hinweise des BAFU.
Berechnet nach der Tabelle in Art. 31 Abs. 1. Jede Stufe beginnt bei der Zahl, die das Gesetz für sie nennt, und steigt mit dem Satz, den das Gesetz angibt. Die Stufen schliessen nicht genau aneinander an: ein bis zur Stufengrenze fortgeschriebener Satz und die Zahl, die das Gesetz an dieser Grenze nennt, unterscheiden sich um Bruchteile eines Liters, 279.6 gegen 280 bei 500 l/s und 2497.5 gegen 2500 bei 10 000 l/s. An der Grenze gilt die genannte Zahl. Das ist die Arithmetik des Gesetzes selbst, wiedergegeben und nicht geglättet.
2Die Untergrenze bewegt sich, und sie bewegt sich auf zwei verschiedene ArtenArt. 31 Abs. 2, 32, 33 GSchG
Hinauf, und zwingend. Art. 31 Abs. 2 verlangt eine Erhöhung der Mindestmenge, soweit fünf Dinge nicht anderweitig sichergestellt sind: die Qualität des Oberflächengewässers trotz der Entnahme und bestehender Einleitungen; die Grundwasseranreicherung im für Trinkwasser und den Bodenwasserhaushalt nötigen Mass; seltene Lebensräume und Lebensgemeinschaften, die auf das Gewässer angewiesen sind; die für die freie Fischwanderung nötige Wassertiefe; sowie die Laich- und Aufzuchtfunktion kleiner Gewässer mit einem Q347 von höchstens 40 l/s unter 800 m. Art. 33 erhöht weiter, gestützt auf eine Abwägung des öffentlichen und wirtschaftlichen Interesses an der Entnahme gegen Landschafts- und Lebensraumwert, Wasserqualität, Grundwasserhaushalt und landwirtschaftliche Bewässerung.
Hinunter, und nur innerhalb einer geschlossenen Liste. Art. 33 trägt den Titel Erhöhung der Mindestrestwassermenge und tut eines: erhöhen. Das Unterschreiten der Mindestmenge nach Art. 31 richtet sich ausschliesslich nach Art. 32, dessen Gründe abschliessend sind — kurze Abschnitte über 1700 m mit einem Q347 unter 50 l/s, fischlose Gewässer bis auf 35 % des Q347, Abschnitte von tausend Metern mit geringem ökologischem Potenzial, ein genehmigter Schutz- und Nutzungsplan mit Ersatzmassnahmen sowie befristete Notentnahmen. Das Bundesgericht formuliert die Aufteilung in einem Satz in BGE 145 II 140, E. 2: Die Mindestmengen werden im Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nach Art. 33 erhöht, und ihr Unterschreiten ist nur in den Ausnahmefällen von Art. 32 zulässig.
3Wann Art. 31 greift und wann nichtArt. 29, 80–83 GSchG
Das ist der Punkt, um den die Restwasserebene dieser Karte kreist. Art. 29–36 knüpfen an eine Entnahme an, die eine neue Bewilligung oder Konzession braucht. Eine Entnahme, die unter einer bereits erteilten Konzession läuft, untersteht stattdessen der übergangsrechtlichen Sanierungsordnung, Art. 80–83. Und Art. 80 Abs. 1 reicht nur so weit, als die Sanierung möglich ist, ohne in bestehende Wasserrechte einzugreifen, die einen Entschädigungsanspruch begründen würden; Art. 80 Abs. 2 lässt mehr zu, gegen Entschädigung nach Enteignungsrecht, wenn das Gewässer in einem Inventar steht oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse es verlangt. Eine bestehende Anlage kann deshalb rechtmässig unter der Zahl nach Art. 31 liegen, die diese Karte für ihren Abschnitt berechnet, und das ist kein Mangel der Karte: Es ist die Lücke, die das Übergangsrecht schafft.
Die Lücke schliesst sich bei der Erneuerung. BGer 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016, E. 3: Ist eine Konzession abgelaufen, müssen Entnahmen neu bewilligt werden und deshalb dem Gewässerschutz- und Umweltrecht vollumfänglich genügen, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 233; dasselbe gilt, wenn eine laufende Konzession so wesentlich geändert wird, dass es der Sache nach einer neuen gleichkommt — die Regel aus BGE 119 Ib 254 (Curciusa). BGE 145 II 140 fügt hinzu, dass auch ein ehehaftes Wasserrecht nicht ewig sein kann: Es endet entschädigungslos, sobald die Investition amortisiert ist, spätestens nach achtzig Jahren, und die Fortführung verlangt eine neue Konzession nach geltendem Recht, genau wie bei einer neuen Anlage. Das BAFU stellt die praktische Folge auf die Vorderseite seiner eigenen Q347-Karte, und die meisten Schweizer Erneuerungen fallen zwischen 2025 und 2050. Massgebend für eine Entnahme auf dieser Karte ist der Ablauf ihrer Konzession, nicht der heutige Tag. Dieses Datum steht in der Konzession, und kein offener Bundesdatensatz führt es mit; deshalb kann diese Karte es nicht zeichnen.
Die Sanierungsfrist ist abgelaufen. Art. 82 verpflichtete die Kantone, bestehende Entnahmen zu inventarisieren und Bericht zu erstatten; Art. 81 Abs. 2 verlangte in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, dass die Sanierungen spätestens bis Ende 2012 abgeschlossen sind. Das geschah nicht. Der jüngste nationale Bericht des BAFU, Stand Ende 2020, verzeichnete 934 sanierte Fälle, 91 % des erforderlichen Totals, und 94 offene Fälle. Siehe den amtlichen Bericht. Die Gerichte behandeln die verstrichene Frist als Grund für die Dringlichkeit einer Sanierungsanordnung, nicht als Sanktion — BGer 1C_526/2015, E. 3.5.1 und BGer 1C_185/2016, E. 2.2.2. Diese Seite entscheidet nicht, ob Dritte aus der Verzögerung einen selbstständigen Anspruch haben.
4Konzessionsablauf und HeimfallWRG · SR 721.80
Art. 58 begrenzt eine Konzession auf achtzig Jahre ab Betriebsbeginn. Art. 43 macht sie zum wohlerworbenen Recht, entziehbar nur im öffentlichen Interesse und gegen volle Entschädigung; das ist der dogmatische Grund, weshalb während der Laufzeit Art. 80 GSchG gilt und nicht Art. 31. Art. 54 Abs. 1 verlangt, dass jede Konzession ihre Dauer und das Schicksal der Anlagen bei Ablauf festhält, und Art. 66–67 regeln den Heimfall: Fehlt eine abweichende Abrede, so fallen Fassungs- und Zuleitungsanlagen unentgeltlich und die Erzeugungsanlagen gegen angemessene Entschädigung an das verleihende Gemeinwesen, und die Konzessionärin hat die Anlagen bis dahin betriebsfähig zu halten.
5TemperaturGSchV Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 · SR 814.201
Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder ‑entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.
Die Vorschrift betrifft Veränderungen durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand nach weitgehender Durchmischung. Warmes Wasser allein belegt keinen Verstoss. Die Karte lokalisiert die Frage; der unbeeinflusste Referenzzustand und die Einleitstelle bleiben nötig. Die Suche fand keinen Bundesgerichtsentscheid, der diese Bestimmung materiell anwendet. Die publizierten Fälle lagen daneben, vor allem bei Abwassergebühren für Kühlwasser.
Die Live-Prüfung vergleicht strikt: Ein aktueller gemeldeter Wert über 25,0 °C löst eine Prüfung aus; 25,0 °C selbst wird nicht als Überschreitung bezeichnet. Kein Hinweis heisst Rechtsverletzung, denn der Live-Datenstrom enthält keine Belege zu Verursachung, Referenzzustand, Durchmischung, Bewilligung oder Ausnahme, die dieser Schluss voraussetzt.
6Kühlwasser und die AusnahmeGSchV Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. b · SR 814.201
Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Übersteigt die Wassertemperatur 25 °C, so kann die Behörde Ausnahmen zulassen, wenn die Erwärmung der Wassertemperatur höchstens 0,01 °C pro Einleitung beträgt oder die Einleitung von einem bestehenden Kernkraftwerk stammt.
Die Durchlaufkühlung hat ihre eigene Ordnung, und sie enthält den schärfsten Satz dieser Seite: Über der Obergrenze von 25 °C kann die Behörde eine Ausnahme zulassen, wenn die Erwärmung höchstens ein Hundertstel Grad pro Einleitung beträgt oder die Einleitung von einem bestehenden Kernkraftwerk stammt. Drei der vier Standorte auf der Nutzungsebene sind noch in Betrieb. Kein offener Bundesdatensatz publiziert ihre Kühlwassermengen oder ihre Wärmefracht; diese Zahlen liegen in der kantonalen Konzession und in der Berichterstattung der Betreiberinnen. Die Karte kann Ihnen die Messstelle, den Fluss und den Standort zeigen. Die Menge muss verlangt werden.
6aEvidenz zur WasserqualitätGSchV Anhang 2 · SR 814.201
Die Qualitätsebene bezeichnet ein Resultat bewusst nicht als Rechtsverstoss. Anhang 2 enthält parameterspezifische Anforderungen; der rechtlich massgebende Vergleich kann zudem von Probendauer, Wassernutzung und Methode abhängen. Ein Messstellen-Jahresmedian zur Übersicht über den Landesbestand ersetzt diese Beurteilung nicht. Öffnen Sie die Messstelle für die einzelnen Laborzeilen und ordnen Sie sie danach der tatsächlich geltenden Bestimmung und Sachlage zu. Das BAFU erläutert Probenahme und dauerabhängige Anforderungen für Mikroverunreinigungen auf seiner amtlichen Seite.
6bWer messen muss — und was der öffentliche Nachweis belegtGSchG Art. 50, 57–58 · SR 814.20
Das Bundesrecht schreibt nicht jedem Kanton und jeder Gemeinde dieselbe Checkliste von Parametern, Orten und Intervallen vor. Die Pflicht folgt der Aufgabe. Der Bund erhebt Daten von gesamtschweizerischem Interesse; die Kantone führen die weiteren Erhebungen für den Vollzug des Gewässerschutzrechts durch und melden die Ergebnisse. Beide müssen ihre Massnahmen beurteilen und die Öffentlichkeit über den Zustand der Gewässer informieren.
| Akteur | Was erhoben oder geprüft werden muss | Primärgrundlage |
|---|---|---|
| Bund | Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse, einschliesslich der Qualität von Oberflächen- und Grundwasser; Veröffentlichung von Ergebnissen und Auswertungen. | GSchG Art. 57 |
| Kantone | Alle weiteren für den Vollzug erforderlichen Erhebungen; ökologische Ziele und Anforderungen an die Wasserqualität gehören dazu. Die Ergebnisse gehen an die Bundesstellen. | GSchG Art. 58; BAFU-Methoden |
| Wasserversorgungen | Selbstkontrolle der Trinkwassersicherheit mit regelmässigen Untersuchungen; die kantonalen Laboratorien beaufsichtigen. Oft ist die Gemeinde Versorgerin, doch die Pflicht folgt dem Betrieb der Versorgung. | BLV-Übersicht |
| Abwasserbetreiber | Betriebskontrolle und, soweit verlangt, Probenahme und Analyse der Einleitungen; die Behörde prüft die Einhaltung. Gemeindepflichten hängen davon ab, wer die Anlage betreibt und wie der Kanton die Aufgabe zuweist. | GSchV Art. 13 |
| Badewasserbehörden | Regelmässige mikrobiologische Kontrollen öffentlicher und stark besuchter Fluss- und Seebadestellen während der Saison; Kantone oder Gemeinden publizieren die lokalen Ergebnisse. | BAFU-Übersicht |
Öffentlicher Nachweis, Kanton für Kanton
Das Audit stellt zwei reproduzierbare Fragen: Enthält die aktuelle nationale Ausgabe eine Messstelle im Kanton, und welches amtliche kantonale Programm, Resultat oder Datenset ist öffentlich? «Teilnachweis» bedeutet, dass der verlinkte Nachweis keine aktuellen, umfassenden Resultate zu Oberflächengewässern belegt. Es bedeutet nicht, dass der Kanton nicht gemessen hat.
Kantonale Nachweise werden geladen…
7Ökologische ZieleGSchV Anhang 1 Ziff. 1 Abs. 3 Bst. a · SR 814.201
Die Wasserqualität soll so beschaffen sein, dass: a. die Temperaturverhältnisse naturnah sind.
Ein Ziel, kein Grenzwert. Es fällt in der Interessenabwägung und bei der Auslegung der zahlenmässigen Anforderungen ins Gewicht, und es ist jene Bestimmung, zu der die Gletscherreihe am unmittelbarsten spricht: Ein Einzugsgebiet, das die Hälfte seines Eises verloren hat, hat kein naturnahes Temperatur- und Abflussregime, was auch immer eine einzelne Messstelle heute anzeigt.
8Wer das vor ein Gericht bringen kannArt. 12 NHG · Art. 55 USG · VBO
Die ideelle Verbandsbeschwerde läuft durch drei Tore, die in der Praxis eines sind: Art. 12 NHG für gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die rein ideelle Zwecke verfolgen, für Rechtsgebiete, die seit zehn Jahren ihr statutarischer Zweck sind; Art. 55 USG für Verfügungen über Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; und die VBO (SR 814.076), deren Anhang die Liste ist, die darüber entscheidet, wer das Recht tatsächlich hat — vgl. BGer 1C_15/2023 vom 11. Oktober 2024, das die Legitimation durch Verweis auf den Anhangseintrag löst. Seit dem 1. August 2025 schliesst Art. 12 Abs. 1bis NHG die Beschwerdebefugnis gegen Verfügungen über Wohnbauten unter 400 m² in Bauzonen aus, mit Ausnahmen.
Zwei Kategorien von Verfügungen sind für diese Karte von Bedeutung. Konzessionserteilungen und -erneuerungen sind ohne weiteres anfechtbar — BGE 140 II 262, BGE 126 II 283, BGE 119 Ib 254. Ebenso Sanierungsverfügungen nach Art. 80 GSchG; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass sie auch dann anfechtbar sind, wenn die Anordnung nur eine ökologische Verbesserung bewirkt (VB.2011.00070, E. 2.2.1 und 2.2.3). Ein rein örtlicher Verein kann sich in der Regel weder auf Art. 12 NHG noch auf Art. 55 USG berufen; das kantonale Recht kann ihm die Legitimation gesondert einräumen.
9KlimaSeniorinnen, und was es noch nicht leistetEGMR 53600/20
Verein KlimaSeniorinnen Schweiz and Others gegen die Schweiz, Grosse Kammer, 9. April 2024: Der Verein war beschwerdeberechtigt, die vier Einzelbeschwerdeführerinnen nicht. Die Schweiz verletzte Art. 8, weil der nötige Regelungsrahmen gegen den Klimawandel einschliesslich einer Quantifizierung der nationalen Emissionsgrenzen fehlte, und Art. 6 § 1, weil die Schweizer Gerichte auf die Argumente nicht eingegangen waren. Das Urteil verlangt allgemeine Massnahmen nach Art. 46 § 2. Die Vollstreckung bleibt unter verstärkter Überwachung. Im September 2025 begrüsste das Ministerkomitee den gesetzlichen Rahmen und stellte fest, dass die Schweiz die künftigen Emissionen nach einer Methode ihrer Wahl quantifiziert hatte. Es verlangte weitere Angaben zur unabhängigen Überprüfung, zum Gerichtszugang und zur späteren Rechtsprechung; 2026 folgt eine weitere Prüfung. Siehe den Sachstand des Europarats.
Das Urteil ist für positive Klimaschutzpflichten relevant. Es ist selbst keine Regel des Schweizer Wasserrechts; dieses Projekt hat nicht festgestellt, dass ein Schweizer Gericht es auf einen Wasserstreit angewandt hat.
Wofür die Reihe auf dieser Karte taugt
Die Gletscherinventare und die sechsundzwanzigjährige Speicherreihe belegen Veränderung, Ausmass und Zeitpunkt. Sie beweisen nicht, dass eine bestimmte Partei sie verursacht hat; Kausalität braucht gesonderte Beweise. Für juristische Arbeit bezeichnet diese Karte den betroffenen Abschnitt, das Alter jedes Registers und die Mengen, die in offenen Bundesdaten fehlen.